Was ist das Hausgeld?
Hausgeld muss jeder Wohnungseigentümer bezahlen. Das sollte bereits vor einem Kauf mit eingeplant werden. Die Höhe des Hausgeldes wird von der Hausverwaltung in einem Wirtschaftsplan festgelegt, welcher durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt / beschlossen wird. Hierbei handelt es sich um eine Nebenkostenabschlagszahlung für den Eigentümer, welche neben den umlagefähigen Betriebskosten wie z.B. Heizung, Versicherungen, Hausmeister, etc. auch nicht umlagefähige Nebenkosten wie Rücklagenzufuhr, Hausverwaltung und Kontoführungsgebühren beinhaltet. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erfolgt eine Abrechnung durch den zuständigen Verwalter. Überschüsse werden natürlich zurückerstattet, fehlende Beträge müssen entsprechend nachgezahlt werden.
Was ist eine Eigentümerversammlung?
Normalerweise findet einmal im Jahr eine ordentliche Eigentümerversammlung statt. Hier treffen sich die einzelnen Eigentümer der verschiedenen Einheiten (Wohnungen, Gewerbe, Stellplätze) um die Wünsche und Willen der Eigentümergemeinschaft festzulegen.
Hierbei werden u.a. die Betriebskostenabrechnung und der Wirtschaftsplan beschlossen, der Verwalter entlastet und evtl. anfallende Instandhaltung- / Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen besprochen und beschlossen. Gibt es Neuigkeiten rund um die Anlage oder spezifische Gesetzesänderungen, werden die Eigentümer entsprechend informiert. In dringenden Angelegenheiten kann auch eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden, um schnellstmöglich handeln zu können. Dies macht vor allem bei akuten Instandsetzungs- / haltungsmaßnahmen Sinn. Alle besprochenen / beschlossenen Punkte werden protokolliert und eine Niederschrift an alle Eigentümer versandt, auch an diejenigen, welche nicht anwesend waren.
Was bedeutet WEG-Verwaltung?
WEG ist die Abkürzung für Wohnungseigentümergemeinschaft. Der WEG-Verwalter ist für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig (mindestens 2 Einheiten).
Was ist der Nachweis §35a EstG.?
Hier sind steuerlich anrechenbare Lohnleistungen, sogenannten haushaltsnahe Dienstleistungen, des vergangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesen. Diese sind je nach steuerlicher Zuordnung in bis zu vier verschiedene Gruppierungen zu unterscheiden. Als Eigennutzer können Sie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben.
Was muss bei einem Nutzerwechsel berücksichtigt werden?
Steht ein Eigentums- oder Mieterwechsel an, benötigen wir sämtliche Daten zu diesem Vorgang. Hier die wichtigsten im Überblick:
Einen Vordruck finden Sie in unserem Downloadbereich.
Bei Verkauf / Übertragung der Wohnung benötigen wir einen Nachweis (z.B. Kaufurkunde, Auszug aus dem Kaufvertrag, etc.).
Dürfen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum einfach beauftragt werden?
Nein! Schäden oder Mängel am Gemeinschaftseigentum sind zwingend der Hausverwaltung zu melden. Wir kümmern uns unverzüglich darum und leiten die notwendigen Schritte unter Berücksichtigung evtl. Wartungsverträge und Gewährleistungsansprüche ein.
Sollte trotzdem selbst ein Handwerker beauftragt werden gilt grundsätzlich „Auftraggeber zahlt“.
Was tun bei einem Schlüsselverlust?
In den meisten Anlagen ist eine gesicherte Schließanlage verbaut. Benötigen Sie weitere Schlüssel oder Schließzylinder können diese vom Eigentümer über die Hausverwaltung bestellt werden. Wurde ein Schlüssel gestohlen oder verloren, melden Sie den Verlust unverzüglich bei Ihrem Vermieter und der Hausverwaltung. Bei Diebstahl empfehlen wir eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle.
Was sind Rücklagen und wofür werden diese gebildet?
Jedes Haus benötigt nach der Zeit einen frischen Anstrich. Um Reparaturen bezahlen zu können, muss eine sogenannte Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Hiervon werden Instandhaltungs- und setzungsarbeiten im gemeinschaftlichen Eigentum beglichen. Hierzu zählt z.B. die Heizungsanlage, die Fassade oder das Treppenhaus.
Je nach beschlossenem Verteilerschlüssel (in der Regel nach Miteigentumsanteilen) zahlt jeder Eigentümer regelmäßig seinen Anteil in das „große Sparschwein“ der Gemeinschaft.
Bei einem Wohnungsverkauf / Eigentumsübertragung geht die Einzelrücklage (Anteil der Wohnung) auf den neuen Eigentümer über. Diese kann nicht ausbezahlt werden.
Wie setzt sich meine Miete zusammen?
Die Gesamt-Miete besteht in der Regel aus der Nettokaltmiete sowie den Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten. Die Zusammensetzung der Nebenkosten entnehmen Sie bitte Ihrem Mietvertrag.
Darf ich bauliche Veränderungen vornehmen?
Alle Veränderungen an der baulichen Substanz bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Dazu gehören zum Beispiel Veränderungen an der Elektrik (z.B. das Anbringen einer weiteren Steckdose), der Austausch von der Warmwasserbereitung, das Anbringen von einem Sichtschutz, ein Mauerwerksdurchbruch. Auch das feste Verkleben von Bodenbelägen gehört zu baulichen Veränderungen, weil es den Untergrund unwiederbringlich schädigt. Wenn es geringfügige Veränderungen sind, die Sie beim Auszug problemlos wieder zurück bauen können, bedarf es oft keiner Zustimmung. Sie sollten aber sicherheitshalber immer bei uns nachfragen, wenn Sie etwas an der Wohnung verändern möchten. Sie können sich dann auch gleich versichern, ob und wie Sie die Veränderung beim Auszug wieder rückgängig machen müssen.
Nutzen Sie für Ihre Anfrage gerne unser Kontaktformular.
Was ist zu tun bei einem Mangel an einer Mietsache?
Beim Auftreten von Mängeln in Ihrer Wohnung zeigen Sie diese bitte in jedem Fall Schriftlich an. Nutzen Sie hierfür gerne unser Kontaktformular. Nur so kann eine schnelle Beseitigung gewährleistet werden. Bei kleineren Mängeln oder in dringenden Fällen steht Ihnen auch der Hausmeister zur Verfügung.
Von wem erhält der Mieter die Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbestätigung (Vermieterbescheinigung) wird vom Einwohnermeldeamt benötigt. In dieser wird der Ein- bzw. Auszug in die Mietwohnung bestätigt. Diese wird vom Vermieter bzw. der bevollmächtigten Mietverwaltung ausgestellt. Kommen Sie hierzu gerne auf uns zu.
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